Die Fahrzeugsteuer ist im wesentlichen im Gesetz 620/76 geregelt:
Der Eigentümer eines jeden Fahrzeugs, motorisiert oder nicht, ist verpflichtet dieses in der zustandigen Stadtverwaltung anzumelden und dort die jährlich fällige KFZ-Steuer zu entrichten………
(Gesetz 620/76 Art. 20+21)
Die Zahlung der KFZ-Steuer gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels gibt das Recht auf freien Verkehr des Fahrzeuges in der gesamten Republik.
Die Steuer für das laufende Jahr muss jeweils bis 30. Juni beglichen werden (Bei neu erworbenen Fahrzeugen gilt selbstverständlich das Datum des Kaufes).
Danach wird eine Strafgebühr erhoben, die bis zu 14% der Steuer betragen kann (was natürlich wegen der Geringfügigkeit in keinster Weise abschreckt).
Viel teurer wird es aber, wenn man dann von der Polizei mit abgelaufene Steuer erwischt wird.